Buchhaltungsservice

Bilanzierung und Buchhaltung nach österreichischem und deutschem Recht

Aufgrund der langjährigen Erfahrung und zugleich verpflichtenden Fortbildungen des Bilanzbuchhalters biete ich
umfangreiche Serviceleistungen rund um alle Buchhaltungs- und Steuer-Angelegenheiten.

Abrechnungen, Buchungen und Steuer-Angelegenheiten zählen meist
zu den unbeliebten Aufgaben, die viele UnternehmerInnen zur Seite schieben
und dadurch zusätzliche Kosten verursachen. Wenn Sie Ihre Buchhaltung auslagern, haben Sie mehr Zeit für Ihre Kunden und für Ihre Unternehmensziele.

Um die steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, biete ich
und schätze zugleich gute Zusammenarbeit mit Meinem/Ihrem Steuerberater an.

Mit meinem Buchhaltungsservice und der modernen DATEV-Buchhaltungs-Software übernehme ich Ihre Buchführung und alle Meldungen an das Finanz-
amt. Vor allem in der Anfangsphase Ihres Unternehmens informiere ich Sie über mögliche Unterstützungen.

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Ihre Vorteile, wenn Sie Ihre Buchhaltung auslagern:

  • Sie sparen Personal-, Weiterbildungs- und Arbeitsplatzkosten
  • Sie gewinnen mehr Zeit für die Entwicklung
    Ihres Unternehmens und Ihre Familie
  • Ich bilde mich jährlich fort und halte Sie am Laufenden
  • Sie versäumen keine Fristen
  • Absolute Verschwiegenheit
  • Sie sparen viele Kosten
  • Sie profitieren auch von meinem Jahresabschluss-Service

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen starten mit Ende des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der jeweilige Beleg bezieht.

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Kalenderjahres, in dem das Wirtschafts-
jahr endet (§132 Abs. 1 BAO).

Die Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellungen der Einnahmen
und Ausgaben etc.) sind grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren.

Die Aufbewahrungszeiten können auch zwölf Jahre betragen, wenn es sich z.B. um Unterlagen und Aufzeichnungen handelt, die Grundstücke betreffen, für bestimmte Grundstücke sogar
22 Jahre (§18 Abs. 10 UStG).